(2) 1Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. 2Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2. 3Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. 4Soweit Besatzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestands, ist ein Besatz aus gesunden, den Verhältnissen im Gewässer möglichst nahestehenden Beständen vorzunehmen.
Erläuterungen
Mit dem Fischereirecht verbunden ist ...
nicht nur die Befugnis zur Hege, sondern auch die Pflicht zur Hege.
Die Hegepflicht entfällt ...
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2, d. h. in künstlich, zum Zweck der Fischzucht, angelegten Gewässern (z. B. Forellen- und Karpfenteichen).
Das umfassende Hegeziel will ...
natürliche, zur Gewässerökologie passende Lebensgemeinschaften.
Der Fischbestand muss der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepasst sein. Das heißt bestimmende Faktoren für die Fischhege sind die natürlichen Gewässerverhältnisse und der nachhaltig mögliche Naturertrag des Fischwassers.
Wünsche von Fischern, die diesen Zielen nicht entsprechen sind nicht rechtskonform, z. B. Besatz ohne Zusammenhang mit der Ertragsfähigkeit oder Bewirtschaftungsformen, die natürlich vorkommende Fischarten im Bestand gefährden.
Das Hegeziel „Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften“ fordert ...
im Rahmen der Ausübung des Fischereirechts auch einen möglichst guten Zustand der Tier- und Pflanzengemeinschaften am und im Gewässer zu erhalten / zu erreichen.
Jede Fischereiausübung darf die Natur nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigen.
Jeder Fischer trägt höchste Verantwortung für Schutz und Förderung von Natur und Umwelt und muss die Fischerei mit größtmöglicher Umsicht ausüben!
Das Fischereigesetz erlaubt grundsätzlich nur ...
erforderlichen Besatz, insbesondere zum Aufbau und zur Stützung eines Fischbestandes. Das bezieht sich auf den natürlichen, einheimischen Fischbestand. Besatz entspricht nur dem Hegeziel, wenn die besetzte Fischart sich im Gewässer nicht ausreichend reproduziert und die Besatz-
fische gesund und aus ökologisch möglichst nahestehenden Beständen sind.
Das heißt, das Fischereirecht fordert einen Fischbesatz nach einem zentralen Grundsatz der Ökologie, bei Bestandsstützung oder Wiederansiedelung nur auf möglichst benachbarte Bestände oder Nachzuchten von Tieren (oder Pflanzen) zurückzugreifen.