1Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. 2Im Übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 25 bis 27 entsprechende Anwendung.

Bei Unterverpachtung geht das Fischereiausübungsrecht auf eine andere Person über. Diese Person muss das Vertrauen des Verpächters haben. Unterverpachtung ist deshalb nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig.