(1) 1Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen – Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw. – ist unzulässig. 2Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Fischereirechte dieser Art bleiben aufrecht.

(2) …

Erläuterungen

Beschränkte Fischereirechte (die es nur bei selbstständigen Fischereirechten geben kann), gewähren nur ein vom Inhalt her reduziertes Fischereirecht, z. B. den Fischfang nur mit bestimmten Fanggeräten oder die Begrenzung des Fangs auf bestimmte Fischarten. Solche inhaltlichen Beschränkungen des Fischereirechts sind ausnahmslos unzulässig, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende beschränkte Fischereirechte bleiben aber bestehen.