(1) Die Bestimmungen der Art. 12 bis 14 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2.

(2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.

Erläuterungen

für geschlossene Gewässer im Sinne des Art. 2 Nrn. 1 und 2, also nicht für abgesperrte Teichanlagen. Für geschlossene Gewässer im
Sinne des Art. 2 Nr. 3, also vor allem die geschlossenen Baggerseen, gelten dagegen diese Vorschriften.

Fischerei- und Naturschutzrecht. Hier ist festgelegt, dass die Fischerei nur in künstlich angelegten Gewässern geringer Größe (bis 0,3 ha), die ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes bestimmt sind, beschränkt oder sogar ganz ausgeschlossen werden kann.