Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.

Erläuterungen

In den Artikeln 16 bis 21 ist eine besondere Form der Ausübung der Fischereirechte behandelt, die Koppelfischerei. Koppelfischerei liegt vor, wenn an ein und derselben Gewässerstrecke mehrere Personen ein (dingliches) Fischereirecht besitzen oder an ein und derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen.

in diesen Fällen eine gemeinsame, dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende fischereiliche Bewirtschaftung zu gewährleisten.