(1) 1Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. 2Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) 1Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. 2Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) …

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

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Erläuterungen

Der Fischer hat bei der Ausübung seiner Rechte unter anderem darauf zu achten, das Jagdrecht nicht zu verletzen. So hat der Jagdausübungsberechtigte gemäß Absatz 5 die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen (z. B. Gehörn vom Rehbock, Geweih vom Rothirsch) sowie Eier von Federwild (siehe § 2 Nr. 2) anzueignen.