(1) Ordnungswidrig handelt, wer …

5. den Vorschriften des …, § 19 a … zuwiderhandelt;

6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 26);

7. …

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.