Vorbemerkung:
2009 hat die EU diese Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Tötung erlassen. Diese Verordnung trat mit den 1. Januar 2013 in Kraft (vgl. Artikel 30). Die Mitgliedsstaaten hatten damit ausreichend Zeit, das nationale Recht anzupassen. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Verordnung vom 20. Dezember 2012 die entsprechend geänderte und ergänzte Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) erlassen.
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
Für Fische gelten jedoch nur die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen.
(2) …
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
a) die Tötung von Tieren
i) …
ii) bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei;
iii) …
b) …