Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Tötung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;

b) „damit zusammenhängende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;

c) „Tier“ ein Wirbeltier mit Ausnahme von Reptilien und Amphibien;

d) …

e) „Unterbringung“

f) „Betäubung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

g) …

p) „Ruhigstellung“ die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, um den Tieren vermeidbare Schmerzen, Angst oder Aufregung zu ersparen, so dass diese wirksam betäubt bzw. getötet werden können;

q) …