Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Kapitel I
Verfahren
Tabelle 1 – Mechanische Verfahren
| Nr. | Bezeichnung | Beschreibung | Schlüsselparameter | Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren gemäß Kapitel II |
| … | … | … | … | … |
| 6. | Stumpfer Schlag auf den Kopf | Fester und Präziser Schlag auf den Kopf, der eine schwerwiegende Schädigung des Gehirns hervorruft | Intensität und Austreffstelle des Schlags | Nummer 3 |
| … | … | … | … | … |
Kapitel II
Besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren
Tablelle 2 – Elektrische Verfahren
…
3. Genickbruch und stumpfer Schlag auf den Kopf
Diese Verfahren werden nicht routinemäßig angewendet, sondern nur in Fällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen.
Diese Verfahren dürfen in Schlachthöfen nur als Ersatzverfahren für die Betäubung angewendet werden.
Eine Person darf manuell höchstens 70 Tiere pro Tag durch Genickbruch oder einen stumpfen Schlag auf den Kopf töten.
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