1Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
Erläuterungen
Höhe und die Erhebung der Fischereiabgabe
§ 9 und 10 regeln die Höhe und die Erhebung der Fischereiabgabe.
Wichtig! Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe nur für fünf Jahre bezahlt und nach Ablauf dieser Zeit weiter zum Fischen gehen will, der muss bei der Gemeinde mindestens wieder für fünf Jahre die Abgabe einzahlen. Nur dann hat er wieder einen gültigen Fischereischein!