(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) 1Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70 abzüglich Lebensalter der antragstellenden Person – geteilt durch 5 – x 40 – abzüglich 20 v. H. = Fischereiabgabe in Euro
2Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 10 Satz 2). 3Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. 4Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Abs. 1 bis 3 zu zahlenden Beträge für
- den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,
- Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
Fischereiabgabe
Gemäß Anlage 7 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 beträgt die Fischereiabgabe für den Fischereischein auf Lebenszeit, berechnet nach den Regeln des § 9 Absatz 2, bei Einmalzahlung (ohne Ermäßigung nach § 9 Absatz 4):
| Lebensalter bei Zahlung | Betrag in Euro |
| 14 – 22 | 300 |
| 23 – 27 | 288 |
| 28 – 32 | 256 |
| 33 – 37 | 224 |
| 38 – 42 | 192 |
| 43 – 47 | 160 |
| 48 – 52 | 128 |
| 53 – 57 | 96 |
| 58 – 62 | 64 |
| 63 – 67 | 32 |