(1) Verboten ist
- das Fischen unter Verwendung von elektrischen Lichtquellen, elektrischen Ködern, Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen, Drohnen und groben Werkzeugen,
Erläuterungen
In Bayern zum Fischfang verboten
Unter Nummer 1 sind die Stoffe und Geräte aufgeführt, die in Bayern ausnahmslos nicht zum Fischfang eingesetzt werden dürfen. Von diesen Verboten kann auch die Kreisverwaltungsbehörde nicht befreien (siehe Absatz 3 Satz 2).
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,
Erläuterungen
Aalfänge und Aalschokker
Die Vorschrift in Nummer 2 beschränkt die speziell für den Massenfang von Aalen eingesetzten Fanggeräte.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann zum Beispiel aus fischwirtschaftlichen Gründen von diesen Verbot befreien (siehe Absatz 3).
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
Erläuterungen
Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch
Das Fischen mit den lebenden Köderfisch ist in Bayern ausnahmslos verboten. Beim Töten der Köderfische ist das Tierschutzrecht zu beachten (siehe dort). Alle anderen Wirbeltiere, z. B. Frösche, scheiden als lebende Angelköder genauso wie lebende Fische aus Tierschutzgründen aus. Lebende Tiere als Köder beschränken sich also auf niedere Tiere, gängig in der Praxis z. B. Würmer und Fliegenmaden.
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,
Erläuterungen
Verwendung von elektrischem Strom
Nummer 4 verbietet das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen mit elektrischem Strom.
In § 19 ist geregelt, unter welchen Bedingungen und zu welchen Zwecken Elektrizität beim Fischfang und Scheuchen von Fischen ausnahmsweise eingesetzt werden kann (siehe dort).
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
Erläuterungen
Fischen in Fischpässen oder Fischwegen
Nummer 5 verbietet den Fischfang in Fischpässen und Fischwegen. Die Kreisverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls zusätzliche Gewässerstrecken in das Verbot einzubeziehen.
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs. 1); werden zwei Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen aufweisen.
Erläuterungen
Fischfang mit der Handangel
- Gemäß Nummer 6 dürfen in Bayern gleichzeitig nicht mehr als zwei Handangeln beim Fischfang benutzt werden. Das schließt nicht aus, dass mehr als zwei Handangeln fangfertig aufgerüstet sind. Gleichzeitig dürfen aber jeweils nur maximal zwei Handangeln ausgeworfen und damit zum Fischfang eingesetzt sein.
- Die beiden Handangeln dürfen zusammen insgesamt 6 Anbissstellen aufweisen. Das Weitere zur Verteilung der 6 Anbissstellen auf die beiden Handangeln regelt § 16 Absatz 1.
(2) Zur Wahrung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder verbieten.
Erläuterungen
Sonderregelungen durch die Bezirke
Absatz 2 ermächtigt die Bezirke durch Verordnung (Bezirksfischereiverordnung) die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen speziell zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 befreien.
Sonderregelungen durch die Bezirke
Die Kreisverwaltungsbehörde kann nur von bestimmten Verboten des Absatz 1 befreien. Ausgeschlossen sind Befreiungen von den in Nr. 1, 3 und 6 festgelegten Verboten.