Zu Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 BayJG:

Dem Jagdrecht sind unterstellt:

1. Haarwild:
Waschbär,
Marderhund,
Sumpfbiber (Nutria).

2. Federwild:
Eichelhäher,
Rabenkrähe,
Elster,
Nilgans

Erläuterungen

In Bayern sind zusätzlich zu den im § 2 BJagdG aufgeführten Arten die oben genannten Haarwild- und Federwildarten dem Jagdrecht unterstellt.