Zu Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 BayJG:
Dem Jagdrecht sind unterstellt:
1. Haarwild:
Waschbär,
Marderhund,
Sumpfbiber (Nutria).
2. Federwild:
Eichelhäher,
Rabenkrähe,
Elster,
Nilgans
Erläuterungen
Zusätzlich aufgeführte Arten
In Bayern sind zusätzlich zu den im § 2 BJagdG aufgeführten Arten die oben genannten Haarwild- und Federwildarten dem Jagdrecht unterstellt.