(1) 1Zum Schutz sowie zur Pflege und Entwicklung der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zur Verwirklichung des Hegeziels und des Leitbilds der Nachhaltigkeit einschließlich der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Fischerei kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. Zeit und Art des Fischfangs,
  2. besondere Fangbeschränkungen,
  3. Markt- und Verkehrsverbote,
  4. Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder,
  5. die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten,
  6. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,
  7. den Schutz der Fischnährtiere,
  8. das Einlassen von Enten in Fischwasser,
  9. das Entnehmen von Fischen für Erhebungen sowie das Halten, Behandeln, Vermarkten und Transportieren von Fischen, soweit zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich,
  10. die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen zuständigen Behörden vorzulegen sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf die Fischereiausübung, soweit zur Erfüllung von Aufgaben der zuständigen Behörden in den Regelungsbereichen nach den Nrn. 1 bis 9 erforderlich.

2Das Staatsministerium kann Regelungen im Sinn des Satzes 1 auch für den Einzelfall erlassen. 3Es kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und nachgeordnete Behörden, die Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen.

Erläuterungen

Absatz 1 Satz 1 ermächtigt das in Bayern für die Fischerei zuständige Landwirtschaftsministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung, insbesondere zu Fischfang, Fangbeschränkungen, Umgang mit gefangenen Fischen, Besatz, Schutz der Fischnährtiere. Diese Regelungen enthält die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG).

Absatz 1 Satz 2 ermächtigt das Landwirtschaftsministerium dazu, seine Regelungsbefugnis ganz oder teilweise auf Regierungsbezirks- und Kreisverwaltungsebene zu übertragen. Davon hat das Ministerium in der AVBayFiG Gebrauch gemacht. Neben der AVBayFiG sind bei der Fischereiausübung deshalb auch die Bezirksfischereiverordnungen und eventuelle Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde für das einzelne Gewässer zu beachten.

(2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder bei Gefahr in Verzug einer Polizeidienststelle anzuzeigen.

Erläuterungen

Fischsterben sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder bei Gefahr in Verzug einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht haben neben den Fischereiberechtigten auch alle Fischereiausübenden (z. B. auch Erlaubnisscheininhaber) und alle im Rahmen der Fischereiaufsicht tätigen Personen.

Der Begriff Fischsterben umfasst Vorkommnisse, bei denen Fische in größerem Umfang (über alle Altersklassen und je nach Empfindlichkeit auch mehrerer oder aller Arten) durch schädliche Einflüsse (z. B. Chemieunfall) verenden.