1Es ist verboten, ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in einem nicht geschlossenen Gewässer Vorrichtungen anzubringen, die geeignet sind, den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen. 2Vorschriften über die Beschaffenheit und Verwendung von Fanggeräten und Fangvorrichtungen bleiben unberührt.

Erläuterungen

Die Durchwanderbarkeit der Gewässersysteme nach aufwärts und abwärts ist neben Wasserqualität und Gewässerstruktur eine der entscheidenden Voraussetzungen für den Erhalt der gewässerspezifischen Fischpopulationen. Diese Regelung verbietet, ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Vorrichtungen anzulegen, um den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen. Für alle geschlossenen Gewässer gemäß Art. 2 gilt diese Vorschrift nicht. Sie gilt also nicht in geschlossenen Teichanlagen und z. B. auch nicht in Baggerseen, die gemäß Art. 2 zu den geschlossenen Gewässern gehören.