(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen errichtet oder ändert, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts so verhindern oder erheblich beeinträchtigen, dass die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3) gefährdet ist, kann von der Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Durchgängigkeit entsprechend den Bewirtschaftungszielen (§ 6 Abs. 1 und §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG) für oberirdische Gewässer herzustellen.
(2) 1Für bestehende Anlagen im Sinn des Abs. 1 gilt diese Vorschrift entsprechend. 2Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.
Erläuterungen
Bau und Unterhaltung von Fischwegen
Art. 55 zeigt die Möglichkeiten der Kreisverwaltungsbehörde auf, in nicht geschlossenen Gewässern zu erreichen, dass der Zug der Fische flussauf- und flussabwärts durch Bau und Unterhaltung geeigneter Fischwege an Wasserwerken aller Art möglich bleibt (Neubau) oder wieder möglich wird (bestehende Wasserwerke).