(1) Bei der Nutzung von Wasserkraft (§ 35 WHG) ist durch geeignete Maßnahmen eine den Bewirtschaftungszielen für Oberflächengewässer (§ 6 und §§ 27 bis 31 WHG) entsprechende Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestandes nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 sicherzustellen.

(2) 1Für bestehende Wasserkraftnutzungen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Erteilte Zulassungen sind, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen.

Erläuterungen

Art. 56 legt fest, dass bei Nutzung von Wasserkraft (durch neue oder bestehende Anlagen) durch geeignete Maßnahmen die Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestands sichergestellt werden muss.
Aufgabe der Fischereiberechtigten, der Fischereiverwaltung und der Fischereiorganisationen ist es, die Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung fachlich zu begleiten und die vor Ort im Einzelfall geeigneten Maßnahmen nicht nur anzumahnen sondern auch durchzusetzen.