(1) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstands in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.

(2) 1Bei der Entnahme von Wasser zur Nutzung zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken sowie für Beschneiungsanlagen darf einem Fischwasser nur so viel Wasser entzogen werden, dass seine Eignung und Entwicklungsfähigkeit als Lebensraum für einen standorttypischen und artenreichen Fischbestand erhalten bleibt. 2Zum Ausgleich zwischen Gewässerbenutzungen und Fischerei findet § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann.

Erläuterungen

Absatz 1 legt fest, dass Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit erheblicher Absenkung des Wasserstands einhergehen, maximal alle drei Jahre durchgeführt werden sollen.

Absatz 2 regelt den notwendigen Ausgleich zwischen Gewässerbenutzungen nach Wasserrecht und der Fischerei. Ziel des Gesetzes ist es, dass zur Entnahme von Wasser genutzte Gewässer als Lebensraum für ihren standorttypischen Fischbestand erhalten bleiben.