(1) 1Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung von Wasserpflanzen sind ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur zulässig,
- in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November,
- abweichend von Nr. 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September.
2Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden.
(2) Die Beschränkungen nach Abs. 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nrn. 1 und 2 sowie für das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses.
(3) Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 sind so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.
Erläuterungen
Erlaubnispflicht für gewässerschädliche Maßnahmen
Nach Absatz 1 sind potentiell für Fische und ihre Entwicklungsstadien oder den Gewässerlebensraum schädliche Maßnahmen, z. B. Entschlammung von Fischwasser, Kiesentnahme, Beseitigung von Wasserpflanzen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur in den oben angegebenen Zeiträumen möglich.
Für Salmonidengewässer und mit ihnen verbundene Be- und Entwässerungsgräben ist der Zeitraum auf Grund der beginnenden Laichzeit der Bachforelle verkürzt.
Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne besondere Erlaubnis nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässer beseitigt werden.
Absatz 2 regelt die Ausnahmen. Die Beschränkungen des Absatz 1 gelten nicht für Teichanlagen, auch das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses (zum Schutz vor Überflutungen durch Rückstau) ist zulässig.
Nach Absatz 3 sind die beschriebenen Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen so durchzuführen, dass der Naturhaushalt so gut wie möglich geschont wird.