(1) Fischereiaufseher sind

    1. die von der Kreisverwaltungsbehörde bestellten Personen und
    2. die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden.

(2) 1Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene, volljährige und zuverlässige Personen als Fischereiaufseher im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 bestellt. 2Wird von den Fischereiberechtigten, Pächtern oder Fischereigenossenschaften trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, können die Kreisverwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. 3Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. 4Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken. 5Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. 6Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen nur in dem nach Satz 3 festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen.

(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.

Erläuterungen

Die Kreisverwaltungsbehörde kann volljährige und zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestellen.

Die Bestellung als Fischereiaufseher beantragt der in vollem Umfang Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder eine Fischereigenossenschaft.

Mit der Bestellung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers (im Dienstausweis vermerkt) festgelegt. In der Regel umfasst der Zuständigkeitsbereich einzelne oder alle Fischwasser des Antragstellers.

Als Fischereiaufseher kann nur bestellt werden, wer einen gültigen Fischereischein besitzt und persönlich und fachlich geeignet ist. Näheres hierzu ist in den §§ 30 und 31 AVBayFiG festgelegt.