(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und, soweit die Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
(2) 1 Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf oder an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden, jederzeit
- die Identität feststellen,
- die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
- die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, besichtigen.
2Die in Satz 1 genannten Personen haben den Anordnungen der Fischereiaufseher nach dieser Vorschrift Folge zu leisten.
(3) 1Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes
- die Identität von Personen feststellen,
- eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten,
- gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine, Erlaubnisscheine sowie Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Abs. 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Abs. 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 28 Abs. 4 BayWG Gewässer zu befahren.
(5) 1Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. 2Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
(6) 1Aufgaben und Befugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. 2Dies gilt insbesondere für Fischereiaufseher, die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind.
Erläuterungen
Wer ist Fischereiaufseher?
Unter dem Begriff Fischereiaufseher fasst das Gesetz die von der Kreisverwaltungsbehörde bestellten Personen und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden zusammen. Auf privatrechtlich von den Fischereiberechtigten, Fischereipächtern oder Fischereigenossenschaften zur
Fischereiaufsicht eingesetzten Personen beziehen sich die Regelungen in den Art. 60 und 61 nicht. “Privaten” Fischereiaufsehern stehen also z. B. die Befugnisse gemäß Art. 61 nicht zu.
Aufgaben der Fischereiaufseher
Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu überwachen,
– die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände,
– die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und
– die Ausübung der Fischerei regeln.
Das engere Aufgabenfeld der Fischereiaufseher ist die Überwachung der Rechtsvorschriften, deren Übertretung eine Straftat darstellt oder mit Geldbuße bedroht ist. Insbesondere die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften hat der Fischereiaufseher zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften
– festzustellen,
– zu verhüten,
– zu unterbinden und
– bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
Befugnisse bei Personen an Gewässern mit Fanggeräten
Absatz 2 legt die Befugnisse der Fischereiaufseher bei den Personen fest, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden.
Der Fischereiaufseher kann bei solchen Personen jederzeit
– die Identität feststellen (z. B. an Hand des Bundespersonalausweises),
– die Aushändigung der Fischereipapiere zur Prüfung verlangen (Fischereischein, Erlaubnisschein),
– die mitgeführten Fanggeräte,
– die gefangenen Fische und
– die Behälter zur Aufbewahrung der Fanggeräte oder Fische (z. B. Hälternetz, Fischtransportbehälter) besichtigen.
Befugnisse gegenüber Personen bei Verdacht eines Rechtsverstoßes
Bei Verdacht der Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften können die Fischereiaufseher über die normalen Kontrollbefugnisse hinaus, um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit zu verhüten oder zu unterbinden,
– eine Person von einem Ort verweisen oder das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis),
– gefälschte, verfälschte oder ungültige Fischereischeine oder Erlaubnisscheine sicherstellen,
– Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt verwendet wurden oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
Befugnis bei Fischfang von Wasserfahrzeugen aus
Wird Fischfang von Wasserfahrzeugen aus betrieben, sind die Fahrzeuge auf Anruf sofort anzuhalten und falls er das wünscht ist der Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist nur mit Erlaubnis des Fischereiaufsehers gestattet.
Pflichten des Fischereiaufsehers
Fischereiaufseher sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, ihr Dienstabzeichen zu tragen. Bei dienstlichem Einschreiten kann die betroffene Person verlangen, dass ihr der Dienstausweis vorgezeigt wird. Der Fischereiaufseher braucht den Dienstausweis nur vorzeigen, wenn dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.