(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Art. 7 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Gewässerbett zu hindern,
2. entgegen Art. 26 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2
a) einen Erlaubnisschein ohne die erforderliche Genehmigung ausstellt,
b) einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet,
c) den erforderlichen Erlaubnisschein bei Ausübung des Fischfangs auf Verlangen nicht nachweist,
3. entgegen Art. 46 Abs. 1 bei Ausübung des Fischfangs den gültigen Fischereischein nicht zur Prüfung aushändigt,
4. einer auf Grund des Art. 53 Abs. 1 vom Staatsministerium oder vom Bezirk erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
5. entgegen Art. 53 Abs. 2 ein Fischsterben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
6. entgegen Art. 54 Satz 1 in einem Gewässer Vorrichtungen anbringt, die den Zug der Fische verhindern oder beeinträchtigen können,
7. entgegen Art. 58 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt,
8. einer Beschränkung oder einem Verbot nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 in einer Rechtsverordnung über einen Schonbezirk nach Art. 59 Abs. 1, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt,
9. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 2 die Feststellung der Identität verweigert, den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt oder die mitgeführten Fanggeräte, die gefangenen Fische oder die Behältnisse, in denen Fanggeräte oder Fische aufbewahrt werden können, nicht besichtigen lässt,
10. entgegen einer Anordnung des Fischereiaufsehers nach Art. 61 Abs. 3 die Feststellung der Identität verweigert, einer Platzverweisung nicht Folge leistet oder der Sicherstellung von gefälschten, verfälschten oder ungültigen Erlaubnisscheinen oder von Fischen oder anderen Sachen widersetzt,
11. entgegen Art. 61 Abs. 5 sein Fahrzeug nicht sofort anhält, den Fischereiaufseher nicht an Bord holt oder die Weiterfahrt aufnimmt.
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen Art. 51 in nicht geschlossenen Gewässern ausliegende Fischerzeuge nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
- entgegen Art. 57 Abs. 3 dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung des Wassers nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder
- ein gebrauchsfertiges Fanggerät auf einem Fischwasser, in oder an einem Wasserfahrzeug oder außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe eines Fischwassers mit sich führt, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischfang befugt zu sein.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer die Fischereiausübung dadurch vereitelt, dass er
- trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Fische verscheucht,
- die sachgerechte Verwendung eines Fanggeräts verhindert.
(4) 1Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 bis 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; Gegenstände in diesem Sinn sind auch die bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Erläuterungen
Geldbuße bis 5.000 Euro
Eine ganze Reihe von schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des BayFiG können gemäß Absatz 1 mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, soweit dabei vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Am besten, Sie vergleichen die Bußgeldvorschriften mit den entsprechenden Regelungen im BayFiG und lesen z. B. zu Nr. 1 den Art. 7 Abs. 2 nochmals durch.
Geldbuße bis 1.000 Euro
Die weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 sind mit dem bundesrechtlich vorgegebenen Höchstbetrag von 1.000 Euro bedroht. (Auch hier gilt: Geldbuße nur, wenn der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde!)
Auch für die beiden Verstöße nach Absatz 3 gitl: Höchstbetrag der Geldbuße: 1.000 Euro.
Absatz 3 Nummer 1 legt als Bußgeldnorm fest: Vereiteln der Fischausübung durch Verscheuchen der Fische trotz Abmahnung durch den Berechtigten (Fischer).
Bei diesem Tatbestand ist der Berechtigte anwesend. Der Berechtigte kann jeder Fischereiausübende sein, also der (in vollem Umfang) Fischereiberechtigte, der Pächter oder auch der Inhaber eines Erlaubnisscheins.
Beispiel:
Ein Passant wirft am Angelplatz Steine ins Wasser, der berechtigte Fischer erklärt, dass dadurch seine Fischausübung vereitelt wird und fordert Unterlassung des Steinewerfens. Wirft der Passant weiter Steine ins Wasser, ist der Bußgeldtatbestand erfüllt.
Absatz 3 Nummer 2 legt als Bußgeldnorm fest: Vereiteln der Fischereiausübung durch Verhindern der sachgerechten Verwendung eines Fanggeräts.
Beispiel:
Der Täter holt ein zum Fischfang ausgelegtes Stellnetz oder eine Reuse aus dem Gewässer. Bei diesem Verstoß wird der zum Fischfang Berechtigte in der Regel nicht anwesend sein.
Einziehung von Gegenständen
Absatz 4 regelt die Einziehung von Gegenständen als Folge der Ordnungswidrigkeit. So können Gegenstände,
– auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (z. B. ein nicht vorschriftsmäßiges Hälternetz oder rechtswidrig gefangene Fische),
– die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit benutzt wurden (z. B. ein Schleppanker zum Herausziehen eines Bodennetzes oder einer Legangel)
eingezogen werden. Eingezogen werden können auch die bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel (z. B. Fahrrad oder PKW). Dabei müssen die benutzten Gegenstände oder Beförderungsmittel nicht dem Täter gehören.