(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) 1Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2Das gilt nicht für das Einbringen nach den Regeln der guten fachlichen Praxis
- als Köderfische,
- als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG sowie auf Fischgehege.
- …
Erläuterungen
Regelungen zum Umgang mit toten Fischen
Absatz 1 ist unmissverständlich: In Fanggeräten (Netze, Reusen u. a.) werden tote Fische aufgefunden.
Es gilt: Sofort raus aus dem Gewässer!
Tote Fische und Teile von Fischen (Fische, d. h. gemäß Art. 1 BayFiG: Neunaugen, Fische, Krebse, Fluss-, Teich- und Perlmuscheln!) dürfen nicht aktiv in ein Gewässer eingebracht werden, sondern sind sachgerecht zu entsorgen.
Ausnahmen: Einbringen nach guter fachlicher Praxis als Köderfisch (d. h. der Köderfisch ist am Haken bzw. am Fanggerät befestigt (z. B. auf dem Krebsteller angeheftet) oder als Futterfisch (beschränkt auf Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 BayFiG) und auf Fischgehege (schwimmende Netzkäfige zur Fischhaltung).