(1) Verboten ist

  1. das Fischen unter Verwendung von Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen und groben Werkzeugen,

Erläuterungen

Unter Nummer 1 sind die Stoffe und Geräte aufgeführt, die in Bayern ausnahmslos nicht zum Fischfang eingesetzt werden dürfen.

2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschocker und Aalhamen,

Erläuterungen

Die Vorschrift in Nummer 2 beschränkt die speziell für den Massenfang von Aalen eingesetzten Fanggeräte.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann zum Beispiel aus fischwirtschaftlichen Gründen von diesen Verbot befreien (siehe Absatz 3).

3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,

Erläuterungen

Das Fischen mit den lebenden Köderfisch ist in Bayern ausnahmslos verboten. Beim Töten der Köderfische ist das Tierschutzrecht zu beachten (siehe dort).

4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 19 bleibt unberührt,

Erläuterungen

Nummer 4 verbietet das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen mit elektrischem Strom.
In § 19 ist geregelt, unter welchen Bedingungen und zu welchen Zwecken Elektrizität beim Fischfang und Scheuchen von Fischen ausnahmsweise eingesetzt werden kann (siehe dort).

5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb liegenden Gewässerstrecken,

Erläuterungen

Nummer 5 verbietet den Fischfang in Fischpässen und Fischwegen. Die Kreisverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls zusätzliche Gewässerstrecken in das Verbot einzubeziehen.

6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (§ 16 Abs. 1); werden zwei Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen nicht mehr als sechs Anbissstellen aufweisen.

Erläuterungen

Gemäß Nummer 6 dürfen in Bayern gleichzeitig nicht mehr als zwei Handangeln beim Fischfang benutzt werden. Das schließt nicht aus, dass mehr als zwei Handangeln fangfertig aufgerüstet sind. Gleichzeitig dürfen jeweils nur maximal zwei Handangeln ausgeworfen und damit zum Fischfang eingesetzt sein.

Die beiden Handangeln dürfen zusammen insgesamt 6 Anbissstellen aufweisen.

(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln, beschränken oder verbieten.

Erläuterungen

Absatz 2 ermächtigt die Bezirke durch Verordnung (Bezirksfischereiverordnung) die Anwendung zulässiger Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen speziell zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten.

(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 befreien.

Die Kreisverwaltungsbehörde kann nur von bestimmten Verboten des Absatz 1 befreien. Ausgeschlossen sind Befreiungen von den in Nr. 1, 3 und 6 festgelegten Verboten.