(1) Die Handangel darf höchstens fünf Anbissstellen, d. h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken, haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.
Erläuterungen
Zulässige Angelhaken an der Handangel
Die Zahl der Angelhaken (Anbissstellen) ist pro Handangel auf höchstens fünf festgelegt. Blanke Angelhaken, wie sie zum Beispiel bei der Küstenfischerei auf Heringe verwendet werden, sind in Bayern nicht zulässig – die Angelhaken müssen mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein.
(2) 1Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. 2Die Handangel darf nicht als Reißangel verwendet werden.
Erläuterungen
Beaufsichtigung der Handangel
Die Handangel ist ein aktives Fanggerät. Die Beaufsichtigung der Handangel durch den Fischer ist unmissverständlich festgelegt: sie muss ständig beaufsichtigt werden. Das heißt, der Fischer ist ständig in Blickkontakt mit seiner oder seinen maximal zwei Handangeln und kann unmittelbar und auf kurzem Weg die Handangel bedienen, wenn ein Fisch anbeißt oder aus einem anderen Grund ein Eingreifen erforderlich ist.
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
Erläuterungen
Kontrolle der Legangeln
Ausgelegte Legangeln (Grund- oder Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben. Hier wird einiges deutlich:
Das passive Fanggerät Legangel ist in Bayern nicht verboten. Vielmehr kann die Legangel von jedem in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigten (soweit Fische im Gewässer sind, für deren Fang die Legangel gute fachliche Praxis ist, zum Beispiel Aale oder Rutten) eingesetzt werden und er kann grundsätzlich den Einsatz der Legangel auch auf dem Fischereierlaubnisschein zulassen.
Legangeln sind mindestens einmal täglich zu heben. Ist es dann sachgerecht im Sinne der guten fachlichen Praxis, die Legangel Mittags auszulegen und am kommenden Tag Mittags zu heben? Auf keinen Fall! Nach den Erfahrungen ist es gute fachliche Praxis, Legangeln am Abend auszulegen und am nächsten Morgen zu heben. Werden Legangeln zu früh ausgelegt, laugen die Köder aus und werden für den Fisch unattraktiv, werden Legangeln nicht am Morgen gehoben, kommt es zu immer mehr erfolgreichen Befreiungsversuchen der gehakten Fische oder die Fälle mehren sich, dass Fische durch die Fangeinwirkungen stärker geschädigt werden oder sogar verenden.
Ferner können wir feststellen: In § 15 sind eindeutig alle verbotenen Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen aufgeführt. Auf die Angeln bezogen sind lediglich freitreibende Angeln verboten. Die Legangel isalso, wenn nicht freitreibend, erlaubt. Ferner ist es zum Beispiel ohne Frage zulässig, Fische oder Krebse mitder Hand zu fangen oder Krebse mit dem Krebsteller. Diese Fangart / dieses Fanggerät ist im §15 nicht als verboten aufgeführt und fällt auch nicht unter die im § 15 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Begriffe grobe Werkzeuge oder Netzfallen, d. h. das ist erlaubt – aber nur für den in vollem Umfang Fischereiausübungsberechtigten und für den Erlaubnisscheininhaber nur, wenn diese Fangmethode oder dieses Fanggerät auf seinen Erlaubnisschein als zulässig aufgeführt ist!