(1) 1Durch das Auslegen von Netzen oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. 2…
(2) 1Reusen müssen so beschaffen sein, dass sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2Die Maschenweite der Reusen muss mindestens 10 mm betragen.
(3) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG.
Erläuterungen
Fischerei mit Netzen und Reusen
Aus § 17 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 1 folgt, dass in Bayern auch alle Arten von Netzen mit Ausnahme von Netzfallen verwendet werden dürfen (also z. B. Schwebnetze, Zugnetze, Spiegelnetze, Senknetze (Taucher), Krebsteller). Ebenso sind alle Arten von Reusen, soweit sie den Bestimmungen in Absatz 2 entsprechen, zulässig (Kunststoffreusen, Netzreusen, Reusenflasche zum Köderfischfang, Großreusen). Auch hier gilt: Grundsätzlich kann Netze und Reusen der in vollem Umfang Fischerausübungsberechtigte einsetzen, der Inhaber eines Erlaubnisscheins nur, wenn das Fanggerät auf seinen Erlaubnisschein als zulässig aufgeführt ist!
In Absatz 3 ist festgelegt, dass in geschlossenen Anlagen der Teichwirtschaft nur die Bestimmung des Absatz 2 Satz 1 einzuhalten ist, die Maschenweite kann also in Fischteichen auch unter 10 mm liegen und es kann auch mehr als die Hälfte des Querschnitts des Wasserkörpers der Fischteiche versperrt werden.