(1) 1Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Stabweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluss-(Licht-)Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass Fänge nicht möglich sind.
(3) …
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG.
Erläuterungen
Ständige Fangvorrichtungen
Ständige Fangvorrichtungen sind in Fließgewässern an einzelnen Querbauwerken (Stauwehren) eingerichtet. Stromabwärts wandernde Fische, vor allem Aale, gelangen auf einem Zwangswechsel in eine Fangkiste aus Metall- oder Holzstäben bzw. aus Maschendraht. Wir wissen bereits: Gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 dürfen neue ortsgebundene Selbstfänge ohne Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde nicht angelegt werden!
Die Maschen- / Stabweite ist auf mindestens 15 mm festgelegt, um vor allem kleineren Aalen und Jungfischen das schadlose Passieren zu ermöglichen.
Um ausreichend Fische eine Chance zu geben nicht gefangen zu werden, ist grundsätzlich die Hälfte des Gewässerquerschnitts für den Fischwechsel frei zu halten. Gemäß Absatz 2 dürfen während der Schonzeit der Hauptfischarten solche Fangvorrichtungen nicht in Gewässern aufgestellt sein oder sie müssen so verändert werden, dass die eindringenden Fische die Fangvorrichtung schadlos passieren können.
In Absatz 4 ist festgelegt, dass die Bestimmungen des § 18 in Anlagen zur Fischhaltung (Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG) nicht gelten.