(1) 1Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
- zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
- bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder
bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung, - zur Gewässerbewirtschaftung,
- zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,
soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG) nicht zu erwarten ist. 3…
Erläuterungen
Elektrofischerei
Die Elektrofischerei ist gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 4 verboten. § 19 regelt die Ausnahmen. Im Absatz 1 ist festgelegt: Elektrofischen ist ausschließlich mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde möglich. Diese erteilt die Genehmigung nur, falls ein guter Grund (siehe Nr. 1, 2, 3, 4) vorliegt und die fischereifachliche Stellungnahme der Bezirksfischereifachberatung bestätigt, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht zu erwarten ist.