Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist.

Erläuterungen

Der Vertrag muss von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet werden. Die Urkunde muss den gesamten Inhalt des Pachtvertrags enthalten, mündliche Nebenabreden sind nicht rechtswirksam.

Der Verpächter ist zur Hinterlegung des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet. Die Hinterlegung hat im Zeitraum von acht Tagen ab Vertragsabschluss zu erfolgen.