(1) 1Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen. 2Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Abs. 4 Satz 21), nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten.

(2) 1Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, die den Zeitraum von drei Jahren, bei Erlaubnisscheinen für die Berufsfischerei im Bodensee (Patente) zehn Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen. 2Sie bedürfen, abgesehen von den Erlaubnisscheinen, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.

(3) Die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und die Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 entfallen für

    1. Inhaber von Jugendfischereischeinen und
    2. Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 ausüben.

(4) 1Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. 2Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden. 3Einen Erlaubnisschein benötigen nicht

    1. Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,
    2. höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters

den Fischfang ausüben.

1) Fachlicher Hinweis: Im Absatz 1 Satz 2 muss es entgegen der Formulierung in der veröffentlichten geltenden Fassung “des Abs.4 Satz 2” richtig “des Abs. 4 Satz 3” heißen.

Erläuterungen

mit den Regelungen zur Fischereipacht sind als eigenes Kapitel in Art. 22 bis 27 des BayFiG zusammengefasst, da beides in ähnlicher Weise fischereiliche Befugnisse
überträgt. Der Pächter gehört aber zum Kreis der in vollem Umfang Fischereiausübungberechtigten, der Inhaber eines Erlaubnisscheins dagegen nicht, da ihm nur eingeschränkte fischereiliche Befugnisse eingeräumt werden, eben nur die Ausübung des Fischfangs.

Der Unterschied zwischen dem später unter Art. 46 näher zu behandelnden Fischereischein und dem Erlaubnisschein ist folgender: Mit den Fischereischein besitzt der Inhaber lediglich einen Befähigungsnachweis oder anders gesagt eine öffentlich-rechtliche  Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass er die zur Fischereiausübung erforderlichen Grundkenntnisse und -fertigkeiten besitzt. Eine Befugnis zur Fischereiausübung hat er damit nicht. Die Befugnis in einem Gewässer den Fischfang ausüben zu dürfen gibt der Erlaubnisschein als spezielle materielle Erlaubnis Personen, die nicht schon als Fischereiberechtigte oder Pächter zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang (und damit auch zum Fischfang ohne Erlaubnisschein) berechtigt sind.

Mit dieser Regelung wird die Anzahl der Fischereiausübenden begrenzt, um eine übermäßige Befischung und damit Raubbau an den Fischbeständen zu verhindern.

Grundsätzlich kann nur der in vollem Umfang Fischereiberechtigte (z. B. Fischereiberechtigter, Pächter, Vorstand einer Fischereigenossenschaft) Erlaubnisscheine ausstellen.

Um sicher zu stellen, dass Erlaubnisscheine nicht im Übermaß ausgestellt werden, sind Erlaubnisscheine von der Kreisverwaltungsbehörde zu genehmigen. Dabei wird überprüft, ob die Befischungsintensität an die natürliche Ertragsfähigkeit des Gewässers angepasst ist. Die Genehmigung wird nur in dem Umfang erteilt, dass Nachteile für das Fischwasser und die damit zusammenhängenden Fischwasser nicht
zu befürchten sind.

Einzig die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen sowie die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang (mit Ausnahme der Verwendung der Handangel!) in Teichanlagen bedarf weder der Genehmigung noch der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde.

Der Erlaubnisschein überträgt Befugnisse zum Fischfang. Der Erlaubnisschein überträgt Befugnisse zum Fischfang. Der Erlaubnisschein kann in schriftlicher oder elektronischer Form ausgestellt werden. Er muss die berechtigte Person (den Erlaubnisscheininhaber) enthalten, er ist damit nicht übertragbar.

  • den Aussteller mit Unterschrift
  • den räumlichen Geltungsbereich
  • die eventuell vom Aussteller festgelegten Bestimmungen über Fanggeräte und Köder sowie Fangbeschränkungen
  • die Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde (Dienstsiegel), soweit notwendig (vgl. Nr. 5, Ausnahmen)

In Absatz 2 ist die maximale Geltungsdauer der Erlaubnisscheine auf drei Jahre begrenzt. Üblich sind Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreserlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs. Allein Erlaubnisscheine für die Berufsfischerei am Bodensee (Patente) können auf einen Zeitraum bis zu 10 Jahren ausgestellt werden.

Wer nicht selber Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss beim Fischfang einen gültigen Erlaubnisschein mitführen.

Keinen Erlaubnisschein benötigen Personen, die dem Fischereiberechtigten, dem Pächter oder dem Inhaber eines gültigen Erlaubnisscheins beim Fischfang helfen. Für den Fischfang mit der Handangel ist die Helferfunktion ausgeschlossen! Die Handangel ist also beim Fischfang ausschließlich vom Berechtigten zu bedienen. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass eine andere Person einem Fischenden außer beim Fischfang mit der Handangel, z. B. beim Fischfang mit allen anderen Fanggeräten und selbstverständlich bei Anlandung und Versorgen der gefangenen Fische hilft.

maximal drei Personen, die den Fischfang in Anwesenheit (in Begleitung) des Fischereiberechtigten oder Pächters ausüben. Ist eine juristische Person Pächter, dann können die Mitglieder der Vorstandschaft von dieser Regelung keinen Gebrauch machen, es können aber im Pachtvertrag bis zu drei Personen festgelegt werden, die den Fischfang ohne Erlaubnisschein ausüben dürfen (vgl. Art. 22 Absatz 1 Satz 3). Gibt es an einem Gewässer mehrere Fischereiberechtigte oder mehrere Pächter, dann kann nicht jeder bis zu drei Personen in seinem Beisein den Fischfang ausüben lassen. Die Ausnahmeregelung begrenzt die Zahl der begleiteten Fischer ohne Erlaubnisschein auf insgesamt drei.

Am Fischwasser halten sich drei Pächter und fünf Inhaber eines gültigen Fischereischeins auf. Dann dürfen gleichzeitig in Begleitung der drei Pächter maximal drei dieser fünf ohne Erlaubnisschein fischen, wobei jeder Pächter einen oder ein Pächter zwei und einer einen oder ein Pächter alle drei begleiten kann. Die fünf Personen können beim Fischfang abgewechselt werden, damit jeder zum Zuge kommt.