Nationalparks haben zusammen mit Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten die derzeit höchste gesetzliche Schutzkategorie bei der Sicherung von Lebensräumen.
Sie sind nach § 24 BNatSchG
(1) „ … rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
(2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzweckes sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.“
Nationalparks haben zum Ziel in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.
Eine Bewirtschaftung ist aufgrund der internationalen Kriterien für die Anerkennung weitgehend ausgeschlossen. Allerdings lässt das Gesetz Managementmaßnahmen zu, die zur Förderung einer den Zielen des Nationalparks entsprechenden Naturentwicklung führen. In den Nationalparks ruht die Jagd und die Fischerei vielfach oder wird entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks ausgeübt.
Derzeit gibt es in Deutschland 16 Nationalparks mit einer Gesamtfläche von 214.558 ha Fläche (= 0,60 % der Bundesfläche). Dazu kommen zusätzlich 833.301 ha Watt- und Wasserflächen in der Nord- und Ostsee (Quelle: BFN 11/2015).