Die BArtSchV basiert auf § 54 BNatSchG und regelt, welche Pflanzen- und Tierarten unter den „besonderen Schutz“ des § 44 BNatSchG fallen.
In den Listen im Anhang der BArtSchV sind die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten einzeln aufgeführt. Ein Teil der Arten ist streng geschützt. Für diese Arten gelten weiterreichende Bestimmungen nach § 44 BNatSchG. Anhang 1 betrifft die heimischen Arten.
Grundsätzlich sind nach der BArtSchV alle wild lebenden heimischen Wirbeltierarten geschützt, sofern sie nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen. Dazu kommen eine Reihe von wirbellosen Tieren (z.B. Kolbenwasserkäfer oder alle Bienen und Hummelarten sowie die Hornisse). Auch eine Vielzahl von Pflanzenarten (darunter z.B. Fieberklee, Krebsschere, Sumpfschlangenwurz) werden in der BArtSchV genannt. Viele Arten, die nach § 7 Absatz 2 Nr. 10 und 14 BNatSchG besonders oder streng geschützt sind, werden in der BArtSchV nicht mehr aufgeführt. Dazu zählt z. B. der Stör.
Unter den Säugetieren gibt es einige wenige Ausnahmen von nicht geschützten Arten:
- Scher-, Rötel-, Erd-, Feld- und Hausmaus
- Wanderratte, Hausratte
- Bisam
- Nutria, Mink, Marderhund, Waschbär (diese Arten unterliegen in den meisten Bundesländern dem Jagdrecht)
Allerdings dürfen auch diese Arten nach dem Tierschutzrecht nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden. Alle europäischen Vogelarten sind nach § 7 Absatz 2 Nr. 12 BNatSchG besonders geschützt.
In der Anlage 1 der BArtSchV sind auch besonders und streng geschützte Arten aufgeführt, die dem Fischereirecht unterstehen. So ist z. B. der Edelkrebs eine gemäß BArtSchV streng geschützte Art und untersteht damit sowohl dem Fischereirecht als auch der BArtSchV (also auch dem Naturschutzrecht). Vorrang vor dem Naturschutzrecht genießt hier das Fischereirecht. So sind im Fischereirecht einiger Länder für den Edelkrebs Schonzeiten und Schonmaße festgelegt und er darf bei Einhaltung der Schonbestimmungen gefangen und sogar vermarktet werden.
Soweit nicht Jagd- oder Fischereirecht Vorrang genießt, dürfen alle geschützten Arten nicht gefangen, verletzt oder getötet (Tiere) bzw. gesammelt oder ausgegraben (Pflanzen) werden. Weiterhin gilt ein Verbot der Inbesitznahme. So darf man zum Beispiel keinen toten Vogel in Besitz nehmen, um ihn präparieren zu lassen. Das geht nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Verstöße gegen bestehende Verbote des BNatSchG oder der BArtSchV werden in bestimmten Fällen nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit behandelt, sondern unter Androhung von Geld- und Freiheitsstrafen strafrechtlich verfolgt. Dies gilt vor allem für vorsätzliche und gewohnheitsmäßige Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen.
(Die Anhänge der BArtSchV sind im Internet z. B. unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar.)


