Das wichtigste Ziel der „Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen“ (Verordnung 92/43/EWG = Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie = FFH-Richtlinie) aus dem Jahr 1992 ist die Errichtung eines großräumigen Netzes von Schutzgebieten, das unter dem Namen „Netzwerk Natura 2000“ in Art. 3 der Richtlinie gefordert wird. Die FFH-Richtlinie stellt zusammen mit der EU-Vogelschutzrichtlinie (= Verordnung 79/409/EWG), die die FFH-Richtlinie um die europäischen Vogelarten ergänzt, die wichtigste rechtliche Grundlage für den Arten- und Biotopschutz in der EU dar. Sie ist unter dem Namen europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“ in § 31 BNatSchG verankert.

  • Die Einrichtung von Schutzgebieten im Rahmen von „Natura 2000“.
    Diese erhalten in Deutschland als FFH-Gebiete oder SPA-Gebiete (special protected bird areas = Europäische Vogelschutzgebiete) nach § 33 BNatSchG einen herausragenden Schutzstatus.
  • Die Ausweisung von „natürlichen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse“, die als Lebensraumtyp an sich und nicht wegen der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten geschützt werden sollen. Für den Erhalt der „prioritären natürlichen Lebensräume“ besteht eine besondere Schutzpflicht für die Mitgliedsstaaten, in denen sie vorkommen.

Die geschützten und prioritären Lebensräume sind in Anhang I der FFH-Richtlinie verzeichnet. Zu den geschützten natürlichen Lebensräumen zählen beispielsweise extensiv genutzte Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwälder und Orchideen-Buchenwälder. Zu den prioritären Lebensräumen gehören unter anderem Kalktuffquellen, in der Gezeitenzone vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt, oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen. In Anhang II sind Arten von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (z. B. Koppe, Bachneunauge, Schlammpeitzger, Bitterling, Flussperlmuschel). Im Anhang IV sind Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt, für die ein strenger Schutz notwendig ist. Dazu gehören von den Tieren des Fischereirechts z. B. Bachmuschel, Stör und Donau-Kaulbarsch. Im Anhang V sind Arten aufgelistet, die auch genutzt werden dürfen, z. B. Äsche, Barbe und Edelkrebs. Manche Arten sind sowohl im Anhang II als auch im Anhang V aufgelistet (z. B. Lachs, Rapfen, Huchen und Maifisch).

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Watt – geschützter natürlicher Lebensraum gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie

Ziel der FFH-Richtlinie ist damit die Erhaltung der biologischen Vielfalt bzw. deren Wiederherstellung. Zur Erreichung der Ziele ist die Überwachung der Bestände der FFH-Arten und die Berichterstattung über deren Erhaltungszustand (alle 6 Jahre) an die Kommision in Brüssel rechtsverbindlich in der FFH-Richtlinie verankert. Daneben finden an jedem an die Kommission in Brüssel gemeldeten FFH-Gebiet weitere Bestandsaufnahmen statt. Die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahmen fließen in Managementpläne ein. Hier werden notwendige Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Arten beschrieben und aufgestellt (Sicherung eines guten Erhaltungszustandes der Arten im jeweiligen FFH-Gebiet).