Landschaftsschutzgebiete unterliegen weniger strengen Schutzvorschriften als Naturschutzgebiete. Veränderungsverbote beziehen sich in der Regel darauf, den Charakter des Gebiets zu erhalten. Auch Nutzungseinschränkungen gibt es nur sehr selten. Nach § 26 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete
„… rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.“
Ende 2014 waren in Deutschland 8.531 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 10 Mio. ha (= ca. 27,9 % des Bundesgebietes) ausgewiesen (Quelle: BFN, 12/2014). Letztlich stellen sie jedoch keinen besonders wirksamen Flächenschutz dar, da sie kaum Einschränkungen erlauben.



