Die folgenden Seiten sollen einen kurzen Überblick über die derzeit in Deutschland geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen vermitteln. Dabei wird vor allem das Bundesrecht berücksichtigt. Bei speziellen Rechtsvorschriften für die einzelnen Bundesländer muss an dieser Stelle auf den im jeweiligen Land gültigen Lehrplan und das Landesnaturschutzrecht verwiesen werden. Die rechtliche Regelung der Naturschutzbelange in Deutschland erfolgt durch unterschiedliche internationale Rechtsnormen, Bundesgesetze und -verordnungen sowie Ländergesetze und -verordnungen. Die für Deutschland wichtigsten Rechtsvorschriften im Naturschutz, die auch die Fischerei betreffen, werden im folgenden kurz vorgestellt.

Vorbemerkung / Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) / Landesgesetze und Verordnungen
Vorbemerkung
Das BNatSchG vom 29. Juli 2009 stellt allgemeine Grundzüge für Naturschutz und Landschaftspflege auf und regelt den Arten- und Biotopschutz. Als Rahmengesetz wird es durch nähere Bestimmungen in den Landesgesetzen ergänzt. Dem Naturschutzrecht unterliegen grundsätzlich alle wild lebenden Tier- und Pflanzenarten mit Ausnahme jener Arten, die dem Jagd- oder dem Fischereirecht unterliegen.
Das Bundesnaturschutzgesetz gliedert sich in 11 Kapitel, von denen die Kapitel 4 und 5 den Biotopschutz und den Artenschutz regeln. Kapitel 7 regelt die Erholung in Natur und Landschaft, unter anderem auch das freie Betretungsrecht in der Natur und Freizeitnutzung im Wald.
- Verschiedene Schutzgebietskategorien werden in den §§ 23 – 29 charakterisiert.
- Besonders schützenswerte Biotope werden in § 30 (gesetzlich geschützte Biotope) behandelt.
- Der Schutz von Pflanzen und Tieren wird in § 37 (Aufgaben des Artenschutzes) geregelt.
- Der allgemeine Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen ist in § 39 (allgemeiner Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere) ausführlich beschrieben.
- Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten und die Hinweise zur Berücksichtigung internationalen Rechts (insbesondere EU-Recht) enthalten die §§ 44 – 47 und §§ 48 – 51.
Das Naturschutzrecht unterscheidet zwischen allgemeinem Schutz und besonderem Schutz. Die besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten sind in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgelistet.
Für jede Nutzung (z. B. Entnahme, Beeinträchtigung, Fang, Töten etc.) von wild lebenden Tieren und Pflanzen muss ein „vernünftiger“ Grund vorliegen. Dies gilt auch für „nicht geschützte Arten“.
Landesgesetze und Verordnungen
§ 3 des BNatSchG regelt die Beziehung zwischen dem Bundesgesetz als Rahmengesetz und den Landesgesetzen. Die Länder üben die Hoheit beim Naturschutz aus, das zuständige Landesministerium ist gleichzeitig die Oberste Naturschutzbehörde. Die Bundesländer können dabei vor allem beim Flächenschutz und bei den Eingriffsregelungen weitergehende Vorschriften erlassen.
Auf die einzelnen Landesgesetze kann an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden. Über länderspezifische Besonderheiten informieren Sie sich bitte bei Ihrem Ausbilder.